AGB

Allgemeine Geschäfts­bedingungen Maler­betrieb Klügl

§1 VERTRAGS­BEDINGUNGEN
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen gegenüber unserem Vertragspartner (später VP genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt sein sollten. Unter VP ist jeder zu verstehen, der mit uns in Geschäftsbeziehungen tritt.
§2 VERTRAGS­ABSCHLUSS
  1. Grundsätzlich gilt die Bestellung des VP als Vertragsangebot. Dies gilt auch dann, wenn wir zuvor VP Kostenvoranschläge, Preislisten oder auch ein als »Angebot« bezeichnetes Schriftstück haben zukommen lassen. Auch solche Angebote werden unter Hinweis auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgegeben. Der Vertragsabschluss kommt mit unserer Auftragsbestätigung zu Stande bzw. mit Beginn der Arbeitsausführung, sofern der Kunde dem nicht widerspricht.
  2. Mündliche und telefonische Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Soweit sich während der Ausführung eines Vertrags nachträglich Ergänzungen als notwendig erweisen und insbesondere VP vor Ort Durchführung von Arbeiten verlangt, die nicht vom abgeschlossenen Vertragsumfang gedeckt sind, werden diese Arbeiten ausnahmslos auf Taglohnbasis abgerechnet, zu den am Ausführungstag gültigen oder ortsüblichen Preisen. Wir sind nicht verpflichtet, uns durch Gegenzeichnung der Taglohnzettel von VP den Arbeitsumfang bestätigen zu lassen. Es ist Sache des VP den Umfang der Arbeiten selbst zu überwachen. Von uns dennoch angefertigte Taglohnzettel haben, abgesehen von ihrer Beweiskraft gegenüber VP, interne Kontrollfunktion.
  3. Im Hinblick auf die ständige technische Weiterentwicklung und Verbesserung der von uns verwendeten Produkte, behalten wir uns Änderungen in der Verwendung der Materialien und Ausführung gegenüber vertraglich vereinbarten Angaben vor, sofern der Wert und das Ausführungsziel der angebotenen Leistung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
  4. Von uns erteilte Kostenvoranschläge, Angebote, Farbentwürfe usw. bleiben unser geistiges Eigentum. Die Weitergabe an Mitbewerber oder sonstige zweckfremde Verwendung ist nicht gestattet. Für den Fall der Zuwiderhandlung anerkennt VP unter Verzicht auf die Geltendmachung des Fortsetzungszusammenhangs die Verpflichtung zur Schadensersatzzahlung i.H.v. 20 % der Auftragssumme. Die Geltendmachung eines höheren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Es bleibt VP unbenommen den Nachweis zu führen, dass der eingetretene Schaden geringer zu bewerten ist.
§3 AUSFÜHRUNGS­TERMINE, -FRISTEN
  1. VP hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihm genannte bzw. mit uns vereinbarte Termine für den Ausführungsbeginn eingehalten werden können. Bei Nichteinhaltung dieser Ausführungstermine hat VP die dadurch entstehenden Schäden, insbesondere Vorhaltekosten, zu erstatten.
  2. Wird die Einhaltung des vereinbarten Arbeitsbeginns durch unvorhergesehene Umstände, die außerhalb unseres Willens liegen, wesentlich verzögert, erschwert oder verhindert, so ist der Terminablauf für die Dauer der Behinderung gehemmt; in diesen Fällen kann uns VP nicht in Verzug setzen. Ebenso ist ein Kündigungsrecht für VP ausgeschlossen. Wir verpflichten uns VP vom Eintritt und Wegfall, des die Hinderung verursachenden Umstandes, unverzüglich zu unterrichten.
  3. Sollte nach Vertragsabschuss bei VP eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintreten oder uns Umstände bekannt werden, die eine Gefährdung unserer Werklohnansprüche befürchten lassen, sind wir berechtigt, sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen, und hinsichtlich noch ausstehender Leistungen Vorauskasse, zu verlangen. Bis zur Befriedigung unserer Ansprüche steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu. Das Kündigungsrecht gemäß §5 der Allgemeine Geschäftsbedingungen bleibt hiervon unberührt.
§4 PREISE UND ZAHLUNGS­BEDINGUNGEN
  1. Alle Zahlungen haben in der für die Bundesrepublik Deutschlang gültigen Währung zu erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, enthalten unsere Preise die jeweils gültige Mwst.
  2. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar. Verzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf, nach Ablauf von 14 Tagen gerechnet vom Rechnungsdatum, Rechnungszugang vorbehalten (§286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das Recht Mahnungen auszusprechen, wird hierdurch nicht berührt. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Wertstellungsdatum des Rechnungsgegenwerts auf unserem Konto bzw. der Eingang des Geldbetrags/Schecks bei uns.
  3. Im Verzugsfalle werden Verzugszinsen i.H. des von uns gezahlten Kontokorrentzinses berechnet, mindestens jedoch in der gesetzlich geregelten Höhe. Für das 2. und jedes weitere Mahnschreiben berechnen wir eine Kostenpauschale von 4,00 e; dem Käufer bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis über einen geringeren Kostenaufwand zu führen.
  4. Sollten im Einzelfall VP Zahlungsziele eingeräumt oder Stundungen sowie Skontofristen, Rabatte oder dgl. gewährt sein, sind derartige Zusagen hinfällig, sobald er mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät. Entgegengenommene Wechsel können wir in diesem Fall zurückgeben und sofortige Zahlung verlangen.
  5. Wechsel und Schecks werden, wenn überhaupt, nur erfüllungshalber angenommen. Alle mit der Annahme dieser Zahlungsmittel entstehenden Kosten gehen zu Lasten des VP. Sämtliche Zahlungen, gleich welcher Art, werden gemäß §367 I BGB verrechnet. Leistungsbestimmungen irgend welcher Art des VP sind uns gegenüber unwirksam.
  6. Ein Aufrechnungsrecht des VP ist ausgeschlossen, soweit nicht die von ihm geltend gemachten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt sind. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, soweit es nicht auf das spezielle Vertragsverhältnis begründet ist, aus dem heraus wir unsere Forderung geltend machen.
  7. Im übrigen sind wir berechtigt, entsprechend der gesetzlichen Regelung (§632a BGB) Abschlagszahlungen auf Teilleistungen und Materiallieferungen zu fordern.
  8. Für den Fall, dass VP unsere Leistungen verwendet, innerhalb eines Rechtsgeschäftes, das er mit einem Dritten abschließt, tritt er schon jetzt den erstrangigen Teil seiner Ansprüche, die ihm gegenüber dem Dritten zustehen, i.H. des Betrages unserer Werklohnforderung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. VP versichert uns, dass er ein Abtretungsverbot mit seinem Kunden nicht vereinbart hat und er auch anderweitig in der Verfügung seiner Ansprüche gegenüber dem Dritten frei ist. Auf unser Verlangen hat uns VP diese Forderungen einzeln nachzuweisen und seine Kunden auf die erfolgte Abtretung hinzuweisen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst diese Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. VP hat uns von jeder Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere von Pfändungen, unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu geben, Auskünfte zu erteilen und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen, soweit diese beim Schuldner nicht beigetrieben werden können.
§5 KÜNDIGUNG
  1. Wir sind berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn:
    1. VP eine ihm obliegende Handlung, trotz unserer Fristsetzung, unterlässt, und dadurch uns außer Stande setzt, unsere Leistung fach- und/oder fristgemäß auszuführen bzw. diese erschwert, ohne die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten zu übernehmen;
    2. VP mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 4 Wochen in Rückstand ist;
  2. Das VP zustehende Kündigungsrecht des §649 BGB wird hierdurch nicht berührt.
  3. Im Fall der Kündigung, gleich wer sie ausgesprochen hat, sind wir berechtigt, die volle Vergütung unserer Werklohnforderung zu verlangen, abzgl. ersparter Eigenaufwendungen hinsichtlich des infolge der Kündigung nicht mehr auszuführenden Leistungsteiles. Diese Eigenaufwendungen werden mit 40 % des nicht erbrachten Leistungsteiles vereinbart. Maßgebliche Berechnungsgrundlage sind die aktuell gültigen Vertragspreise. VP bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass der Anteil unserer ersparten Eigenaufwendungen höher ist. Diese Regelung gilt nicht, wenn VP das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund, den wir grob schuldhaft herbeigeführt haben, gekündigt hat.
  4. Das Recht zur fristlosen Kündigung und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.
§6 ABNAHME
Die Fertigstellung unserer Leistung wird VP schriftlich mitgeteilt. Sofern keine förmliche Abnahme verlangt wird, gilt unsere Leistung für abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach dieser Mitteilung. Als abgenommen gilt die Leistung auch nach Ablauf von 6 Werktagen, wenn die Wohnung oder Räume von VP oder Dritten bezogen bzw. die von uns bearbeiteten Gegenstände anderweitig in Gebrauch genommen werden. Maßgeblich für den Fristenlauf ist das Datum unseres Mitteilungsschreibens, Zugang vorbehalten. Hierauf werden wir VP noch gesondert hinweisen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Abnahme schriftlich, auch bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen zu verlangen. Im Falle der Abnahmeverweigerung seitens VP steht uns das Recht zu, eine Fertigstellungsbescheinigung einzuholen; die damit verbundenen Kosten trägt VP, sofern im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen Mangelfreiheit, d.h. Abnahmefähigkeit bescheinigt ist.
§7 MÄNGELHAFTUNG
  1. Wir übernehmen die Gewähr dafür, dass alle von uns ausgeführten Leistungen ordnungsgemäß und fachgerecht ausgeführt sind.
  2. Im Falle begründeter Mängelrüge sind wir berechtigt Nacherfüllung zu leisten nach unserer Wahl, entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuausführung unserer Arbeit. Hierfür ist uns angemessene Zeit einzuräumen. Ist die Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, sind wir berechtigt, diese abzulehnen und statt dessen den Werklohn angemessen zu mindern. Sollten die von uns im Wege der Nacherfüllung durchgeführten Arbeiten innerhalb angemessener Frist nicht zum Erfolg geführt haben, stehen VP die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
  3. Offenkundige Mängel sind bei der Abnahme bzw. innerhalb der Abnahmefrist von 12 bzw. 6 Tagen geltend zu machen (vgl. §6). Spätere Rügen hinsichtlich offenkundiger Mängel sind ausgeschlossen.
  4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen bleiben Mängel und Schäden, deren Ursache in den Bereich des VP fallen, wie z.B. Beschädigung durch dritte Hand, Baufeuchtigkeit, Witterungsverhältnisse, Risse in den Untergründen durch arbeitende Unterkonstruktion, anstrichfeindliche Konstruktionen usw.
  5. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
  6. Haftung aus sonstigen Gründen: Sonstige Schadensersatzansprüche des VP gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§8 SCHLUSSBE­STIMMUNGEN
  1. Gerichtsstand ist, soweit es sich bei VP um einen Vollkaufmann handelt, der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des VP Klage zu erheben.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, oder sollte sich in diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was wir und VP gewollt haben würden, wenn dieser Punkt bedacht worden wäre.
  3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des mit VP im übrigen abgeschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Schriftstückes, das von uns und VP zu unterzeichnen ist. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden.
  4. Durch eine vom Vertragstext abweichende Übung werden keine Rechte und Pflichten begründet.
  5. Sollte eine in diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen getroffene Regelung nicht durchgeführt werden, so bleibt sie dennoch in Kraft.